AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich Aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich, freibleibend und ohne Gewähr. Von diesen AVLB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, usw. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen usw. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

III. Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuerzu verstehen. Preise- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Agrar Impex GmbH in schriftlicher Form abgegeben oder bestätigt wurden. Kosten und Spesen, die in Verbindung mit der Zahlung entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

a) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist nach Erhalt der Rechnung Vorauszahlung ohne Abzüge zu leisten. Außerhalb der BRD: Lieferung nach erfolgter Vorauszahlung. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skonto Vereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt Verzugszinsen, die in Höhe von 10 % über den Basiszinssatz liegen, zu erheben. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.

V. Vertragsrücktritt

a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt. VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbundenund berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

c) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10.– zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung.  Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, insbesondere jene, die uns ein Rechtsanwalt tarifmäßig für seine Leistungen in Rechnung stellt.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Analysen oder Spezifikationen (Laboruntersuchungen). Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.

b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,002 € pro Kilogramm pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.

c) Lieferverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die Agrar Impex GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere auf Grund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen und ähnlicher Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Agrar Impex GmbH liegen – auch wenn sie bei Lieferanten von Agrar Impex GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Agrar Impex GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten.

VIII. Gefahrenübergang

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über. Wir beziehen uns hier auf die Incoterms 2000.

IX. Lieferfrist

a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungs-maßnahmen erfüllt hat.

b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, Regensburg (BRD).

XI. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungenunserer Leistungs-bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Farbe, Geruch, Größe, … etc.).

 XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch oder Reinigung innerhalb von uns angemessener Frist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können nicht gelten gemacht werden wenn folgendes nicht eingehalten werden ist:

a) Im Sinne von § 377 HGB ist die Ware nach Erhalt der Ware unverzüglich zu untersuchen, jedoch spätestens 7 Tage nach Waren erhalt. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich (nur per Post/Fax) bekanntzugeben. Bei verderblichen Waren beträgt die Rügefrist zwölf Stunden. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

b) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich (nur per Post/Fax) zu rügen, jedoch spätestens 30 Tage nach Waren erhalt. Für die Feststellung von verdeckten Mängeln ist  von den Parteien unmittelbar nach Ankunft des Transportfahrzeugs am Entladeort eine Probenziehung zu bewirken und diese unaufgefordert an Agrar Impex GmbH zu senden.Verweigert eine Partei die Entnahme und Versiegelung der Proben oder ist sie nicht anwesend oder vertreten, so gelten nur die Proben/Muster die bei der Firma Agrar Impex GmbH (Regensburg) vorhanden sind.

c) Der Käufer hat das Recht, zur Feststellung von verdeckten Mängeln eine Analyse der von  uns gelieferten Produkte bei einem unabhängigen Labor durchführen zu lassen.  Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat er binnen 5 Geschäftstagen nach Empfang der Ware ein unabhängiges Analyseinstitut zu beauftragen und die Probe dorthin abzusenden. Dabei muss der Käufer uns informieren, wann genau diese Ware an das  Analyseinstitut geschickt worden ist. Bei Erhalt der Analyseergebnisse ist das Ergebnis dem Verkäufer sofort mitzuteilen.

d) Wird eine aus mehreren Teillieferungen bestehende Gesamtpartie, zum Zweck der Gesamterfassung und Analyse übernommen, so ist der Käufer berechtigt, eine repräsentative Mischprobe anzufertigen und eine Analyse durchführen zu lassen und unaufgefordert an die Firma Agrar Impex GmbH (Regensburg) zu senden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat er binnen 5 Geschäftstagen nach Empfang der letzten Teillieferung ein Analyseinstitut zu beauftragen und die Proben dorthin abzusenden.

e) Macht der Käufer von seinem Recht gemäß Abs. c) oder Abs. d) Gebrauch, ist er verpflichtet, die Ware bis zum Vorliegen der Analysenergebnisse unberührt und gesondert  zu halten. Verfügt der Käufer vor Erhalt der Analyseergebnisse über die Ware oder eine Teilmenge der selben, z.B. Falls die abgenommene Ware vermischt, verarbeitet oder aus der Verpackung entnommen worden ist, gilt die Qualität der angelieferten Ware als angenommen und akzeptiert.

Bevor der LKW entladen wird, muss ein Schnelltest durchgeführt werden, dessen Ergebnisse unverzüglich der Firma Agrar-Impex GmbH zugesandt wird (per Fax oder Post). Die Ware gilt mit der Verarbeitung, auch bei verdeckten Mängeln, als endgültig übernommen. Die Firma Agrar Impex GmbH übernimmt für die Qualität des Endprodukts keine Verantwortung.

f) Beide Parteien haben das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des Ergebnisses der 1. Analyse unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Gegenpartei ein Analyseinstitut mit der Nachanalyse zu beauftragen. Das Ergebnis über die Nachanalyse ist der Gegenpartei innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt zu übersenden.

g) Beide Parteien haben das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des Ergebnisses der Nachanalyse und unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Gegenpartei, ein Analyseinstitut mit der Drittanalyse zu beauftragen. Das Ergebnis der Drittanalyse ist der Gegenpartei innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt zu übersenden.

h) Maßgebend ist das Mittel der beiden Analysen, die sich am meisten nähern. Bei gleichem Abstand gilt die mittlere Analyse.

i) Falls sich auf Grund der durch die Analyse und/oder Nachanalyse bzw. Drittanalyse getroffenen Feststellung eine Abweichung nach der wertmindernden Seite zeigt, sind die Kosten sämtlicher Analysen vom Verkäufer zu tragen. Anderenfalls hat der Käufer die Kosten zu übernehmen.

Wenn eine der Parteien darüber hinaus zusätzliche Analysen veranlasst, so trägt diese Partei die dadurch entstandenen Kosten der Analysen.

j) Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erlöschen sämtliche diesbezüglichen Ansprüche.

k) Das Übersenden von Analyseergebnissen, das Benachrichtigen der Gegenpartei und das Beauftragen eines Analyseinstituts müssen fernschriftlich erfolgen.

XIII. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.

d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

 e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den

von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.

f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

XVForderungsabtretungen

a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.

b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XVI. Terminverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren deutsche und inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens  (Regensburg) sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVIIIDatenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XIX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.